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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 der Jantke Contanierdienst GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Jantke Contanierdienst GmbH nachfolgend Jantke genannt:

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Kunden oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
(2) Mit der Auftragserteilung oder der Annahme der Dienstleistung erkennt der Kunde die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
(3) Werden seitens des Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsbedingungen mitgesandt, sind diese in Bezug auf den Vertragsgegenstand nichtig, soweit diese auch in Teilen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.

2. Angebote, Nebenabreden, Vertragsinhalt

(1) Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir den Auftrag annehmen.
(2) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Auftrages, bzw. des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendateneinfließen.
(3) Unser Unternehmen erbringt grundsätzlich reine Dienstleistungen,ohne dass ein Erfolg versprochen oder erbracht werden muss.

3. Preise, Vergütungsanpassung

(1) Unsere Preise gelten für die Auftragsrealisierung ab dem Betriebshof Dohna Altenberger Straße 6 in 01809 Dohna ausschließlich Transport, Versicherung, Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter, sonstigen Spesen sowie ohne Mehrwertsteuer, wenn wir nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein von uns angegebener Preis die Mehrwertsteuer enthält.
(2) Die Standzeit für Absetz- und Abrollbehälter ist bis 30 Kalendertage kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist, ab dem 31. Tag, erfolgt automatisch eine Berechnung für Behältermieten pro Kalendertag,es sei denn,es wurde eine längere kostenfreie Behälterstandzeit schriftlich vereinbart. Die Behältermiete beträgt pro Tag und Behälter 0,50 € für Behälter von 1,3 - 2,3 m', 1,00 € für Behälter von 3 -10m', 2,00 € für Behälter von 11- 34 m' zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Für Presscontainer gelten gesonderte vertraglich festgelegte Konditionen für die Berechnung von Mieten, entsprechend dem geschlossenen Entsorgungsvertrag/Mietvertrag.
(3) Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kosten für die Abfallentsorgung und Verwertung, Lohnkosten, Transportkosten und aktuellen Preislisten von Jantke.Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung des Auftrages,sind wir berechtigt,den vereinbarten Preis entsprechend dem prozentualen Anteil dieser Kostenerhöhung anzupassen.
(4) Die Berechnung der übernommenen Abfälle/Wertstoffe erfolgt nach den bei der Abholung/Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen.

4. Auftragsrealisierung, Termine, Fristen

(1) Die vereinbarten Fristen und Termine für unsere Dienstleistungen gelten nur annähernd.
(2) Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ( Container, Baustofflieferungen ) gelten als gewahrt, wenn die Lieferung für den Auftraggeber übernommen wurde, das zur Auftragsrealisierung benutzte Fahrzeug oder die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft nachweislich bis zum Ablauf der Frist das Firmengelände von Jantke verlassen hat.
(3) Verzögert sich die Lieferung bzw. der Auftragsbeginn durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, sonstige Störungen unseres Geschäftsbetriebes, Sonderwünsche des Kunden oder ähnliches, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden bzw. die entsprechenden Lieferungen übernehmen können oder von uns beauftragte Subunternehmer aus o.g. Gründen verhindert sind. Eine Behinderung, welche die Dauer von 3 Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Kunden und uns, vom Vertrag zurückzutreten, sowie er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.
(4) Vom Kunden in Auftrag gegebene Leistungen, die durch Verschulden nicht ausgeführt werden können, werden in Höhe des Aufwandes von Jantke berechnet.
(5) Aus der Überschreitung einer Frist oder aus Lieferverzug kann der Kunde keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

5. Annahmebedingungen / Eigentums- und Gefahrübergang

(1) Es sind nur die Stoffe/Abfälle zur Annahme zugelassen, die nicht kontaminiert und auf unseren Lieferscheinen aufgeführt sind. Änderungen der zur Annahme zugelassener Stoffe bleiben vorbehalten. Die Möglichkeit der Entsorgung kontaminierter Stoffe kann erfragt werden. Die Annahmebedingungen von Jantke schließen die Übernahme von Sprengstoffen/radioaktiver Stoffe und ähnlicher Abfälle aus. Wir behalten uns die Rückweisung der Lieferung vor. Alle anfallenden Kosten werden dem Abfallerzeuger/Abfallanlieferer in Rechnung gestellt.
(2) Bei der Aufstellung, Befüllung und Verladung der Behältnisse sind vom Auftraggeber die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung/max.Befüllhöhe bis zum Rand des Behälters, im Rahmen der höchstzulässigen Nutzlast des Transportmittels) sowie das jeweils gültige Abfallrecht zu beachten. überladene Container werden nicht abtransportiert.
(3) Für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle ist der Auftraggeber/Abfallerzeuger allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von Jantke zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.
(4) Der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger (Kunde, Auftraggeber) bleibt Eigentümer der Inhaltsstoffe des Containers bis zur Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahme-/Liefer-/Qualitätsschein, dass es sich bei dem Containerinhalt um nach den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage zugelassene, mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmende Stoffe handelt. Wird bei der Abgabe (und zum Nachweis auf dem Qualitätsschein vermerkt) festgestellt, dass die Stoffe nicht den Angaben auf dem Lieferschein entsprechen, so ist Jantke berechtigt, den Preis zu berechnen, der von ihr üblicherweise für den abgegebenen Stoff angesetzt wird. Mit o.g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.
(5) Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn und soweit die gelieferten Stoffe tatsächlich nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.
(6) Im Containerinhalt entdeckte Wertgegenstände werden von Jantke als Fundsachen behandelt.

6. Kontrollmaßnahmen

(1) Unsere Fahrer sind berechtigt, den Containerinhalt in dem Umfang zu kontrollieren, wie es von ihnen für notwendig erachtet wird. Unsere Kunden haben diese Kontrollen zu dulden. Die Verweigerung von Kontrollmaßnahmen führt zur Zurückweisung des Auftrages. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten sind durch den Kunden zu tragen. Darüber hinaus ist Jantke berechtigt, vom Abfallbesitzer/Abfallerzeuger eine Analyse über Art und Zusammensetzung der lnhaltstoffe des Containers zu fordern oder auf dessen Kosten selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
(2) Der Containerinhalt wird in jedem Falle vor dem Abtransport zur Abfallentsorgungsanlage sowie beim Abladen im Bereich der Abfallentsorgungsanlage einer Sichtkontrolle in Bezug auf seine Zulässigkeit nach Abschnitt 5 unterzogen. Zum Zweck der Prüfung hat der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer alle erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere zu Herkunft, Art, Umfang und Menge der Inhaltsstoffe des Containers.
(3) Bei Zweifel über die Zulässigkeit der Inhaltsstoffe des Containers nach Abschnitt 5 hängt deren Annahme davon ab, das der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger ausreichende Nachweise, etwa durch chemische Analysen eines anerkannten Institutes, über die Unbedenklichkeit zum Transport und zur Annahme dieser Stoffe in der Abfallentsorgungsanlage erbringt. Dies gilt auch, wenn sich die Zweifel an einzelnen Containerinhalten auf zuvor in einem entsprechenden Entsorgungsnachweisverfahren mitgeteilten Angaben beziehen. In Einzelfällen können diese Stoffe bis zur Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf dem Gelände der Abfallentsorgungsanlage bzw. auf Firmengrundstücken von Jantke zwischengelagert werden. Kann durch den Abfallbesitzer/Abfallerzeuger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden, ist er verpflichtet, diese Stoffe zurückzunehmen, sofern nicht andere Anweisungen der zuständigen Überwachungsbehörde erfolgt sind. Sollten Abfälle, die falsch deklariert waren, schon weiter, z.B. in eine Erdstoffverwertungsanlage (auch Deponie genannt) verbracht worden sein, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Kosten. Der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger trägt sämtliche dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage und/oder Jantke in diesem Zusammenhang entstehende Kosten.
(4) Die Betreiber der Abfallentsorgungsanlagen, die letztendlich die Beseitigung/Verwertung der Abfälle der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger vornehmen, sind berechtigt, auch bei Anlieferung von nach Sichtkontrolle zulässigen Stoffen, vor Annahme stichprobenartig weitere Kontrollen, insbesondere laborchemische Untersuchungen, durchzuführen. Ergibt eine solche Kontrolle die Unzulässigkeit des Containerinhaltes, sind Jantke alle Kosten zu erstatten, die sich aus der Rücknahme des Containerinhaltes sowie sonstiger, von dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellter Kosten ergeben.
(5) Stimmen die tatsächlich angelieferten Stoffe nicht mit den Angaben auf dem Lieferschein überein, werden sie durch den Betreiber der Abfallentsorgungsanlage zurückgewiesen. Es sei denn, dass die Art der Stoffe, ihre Sicherstellung bis zur Entscheidung durch die zuständige Überwachungsbehörde erfordert oder die angelieferten Stoffe sind zur Annahme in der Abfallentsorgungsanlage entsprechend den dort geltenden Annahmebedingungen oder sonstigen Vorschriften zugelassen und der Betreiber der Abfallentsorgungsanlage erklärt sich zu ihrer Annahme bereit. Im letzteren Fall ist der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger verpflichtet, dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bzw. Jantke in Bezug auf den Containerinhalt berichtigte Angaben zu leisten sowie ggf. gemäß Ziffer 3 dieses Abschnittes erforderliche Nachweise zu erbringen und alle dem Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bzw. Jantke entstehenden Kosten zu erstatten.
(6) Ziffern3,4,5gelten entsprechend,wenn sich die Unzulässigkeit der Annahme,Zweifel an der Zulässigkeit der Annahme und/oder mangelnde Übereinstimmung der angelieferten Stoffe mit den Angaben auf dem Lieferschein erst nach erfolgter Annahme desContainerinhaltes herausstellen.
(7) Kommt der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger (Kunde) seinen Pflichten in Bezug auf die Zurücknahme der unzulässig angelieferten Stoffe binnen einer von Jantke gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist Jantke berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle auf Kosten des Kunden zu ergreifen. Gleichzeitig meldet Jantke den Vorfall den zuständigen Behörden. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

7. Mängelhaftung, Gewährleistung

(1) Der Kunde ist für den Stellplatz des Containers sowie die ungehinderte und gefahrlose Zu- und Abfahrt zum Stellplatz verantwortlich. Er verpflichtet sich gegenüber Jantke durch seine Unterschrift auf dem entsprechenden Formular zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen§ 5. Somit übernimmt er die Haftung für Verlust und Beschädigung der Behältnisse und für alle auftretenden Schäden, Störungen bzw. Einschränkungen, die durch das Stellen des Containers verursacht werden sowie Folgeschäden, die durch das Befahren von Gehwegen und Toreinfahrten, sowie anderer Nutzflächen auf seine Weisung entstehen.
(2) Jantke verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen Transport der Transportgüter. Etwaige Mängel an der Durchführung unserer Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Gewährleistungsansprüche hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Vor einer schriftlichen Anzeige an uns überprüft der Kunde die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus Nummer 1 dieses Abschnittes.
(3) Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung, zum finanziellen Ausgleich eines möglicherweise entstandenen Schadens oder ggf. Ersatzlieferung zu leisten. Machen wir von diesem Recht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
(4) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführensind.

8. Haftung für Fehler bei Vertragsverhandlungen

(1)Für Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiterberuhen.
(2) Der Auftraggeber hat Jantke klag- und schadlos zu halten, wenn die von ihm beigegebenen Transportbegleitpapiere (u. a. Beförderungspapiere, ausreichende Nachweise über die Unbedenklichkeit zum Transport und zur Annahme dieser Stoffe in der Abfallentsorgungsanlage, Formulare zur Nachweispflicht der Abfallentsorgung, ...) fehlerhaft sind oder nicht den geltenden Gesetzlichkeiten entsprechen.

9. Rechnungen, Zahlungen

(1) Wir erteilen Rechnung nach Auftragsabschluss. Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht die Fälligkeit der Rechnung hinaus.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart wird,sind unsere Rechnungen innerhalbvon14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
(3) Wurden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungenverlangen.Das Gleiche gilt, wenn der Kunde einer uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtung nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden, auch aus anderen Geschäften, sofort zugleich fällig. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe des Wechsels verlangen.
(4) Zahlt der Kunde nicht bei Fälligkeit, werden ihm gemäß §288 BGB Verzugszinsen berechnet. Die Zinshöhe beträgt für Verbrauchergeschäfte 5 Prozentpunkte und für Entgeltforderungen bei Handelsgeschäften 8 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
(5) Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort wird zwischen dem Kunden und Jantke im Lieferschein o.ä.Dokumenten schriftlich vereinbart.
(2) Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.

11. Teilunwirksamkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand März 2017

HOTLINE 03529 / 503830
Ansprechpartner
Herr Donat und Herr Koppisch
Mail: dispo@jantke-containerdienst.de
Öffnungszeiten
MO - FR 07:00 bis 17:00 Uhr